Samstag, 21. Dezember 2024

Brennbare Flüssigkeiten


Brennbare Flüssigkeiten sind immer eine besondere Gefahrenquelle. Hier finden Sie einige Tipps, wie Sie mit diesen Flüssigkeiten umgehen sollen:

  • Denken Sie vor allem daran, daß zwar nur die Dämpfe brennen, aber schon eine geringe Menge in der Umgebungsluft ausreicht, um sie zu entzünden. Arbeiten Sie deshalb immer nur in gut durchlüfteten Räumen.
  • Mit brennbaren Flüssigkeiten sollten Sie nie in der Nähe von Wärmequellen wie Heizlüftern und Bügeleisen arbeiten, Rauchern sei empfohlen, die Zigarette in der Schachtel stecken zu lassen, denn es könnte die letzte sein. 
  • Behälter, die brennbare Flüssigkeit enthalten, sind mit einem Symbol gekennzeichnet. Füllen Sie nie solche Flüssigkeiten in allgemein gebräuchliche Flaschen, zum Beispiel Getränkeflaschen, ab.

Warnung Feuer

  • Bewahren Sie die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten außerhalb des Zugriffsbereiches von Kindern auf.
  • Leere Behälter sind immer eine Gefahrenquelle, die wegen der brennbaren Dämpfe rechtzeitig entsorgt gehören.
  • Flüssigkeitsgetränkte Reinigungslappen nicht auf einem Haufen liegen lassen, sondern in Blecheimern oder verschließbaren Metallbehältern aufbewahren.
  • Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen oder Dachböden gelagert werden.
  • Zweiradfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen, auch mit entleertem Tank, nicht in Wohnungen abgestellt werden.
  • Zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Heizöl in Wohnungen gibt es bestimmte Vorschriften, danach dürfen Sie in der Wohnung, anzeige- und erlaubnisfrei, in einem zerbrechlichem Gefäß nicht mehr als einen Liter Benzin oder fünf Liter Spiritus lagern.

BrennbareHaushaltsfluessigkeiten

  • Für den gesamten Kellerraum eines Wohnungsgebäudes gilt die gleiche Menge. Im Keller und in der Garage dürfen Sie nicht mehr als 20 Liter in einem bruchsicherem Kanister lagern.

 

  • Heizöl darf in bruchsicheren Kanistern in der Wohnung bis zu einer Gesamtmenge von 40 Litern gelagert werden.
  • Ölöfen, Spirituskocher oder Petroleumlampen dürfen nur nachgefüllt werden, wenn sie kalt sind.

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